Satzung Humanitarian Logistics Organisation e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Humanitarian Logistics Organisation. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist in Hamburg, Deutschland.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, des Katastrophenschutzes sowie der Entwicklungszusammenarbeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Die Erteilung von Forschungsaufträgen sowie die Durchführung von und das Mitwirken bei Forschungsprojekten, deren Ergebnisse der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
- Die Stärkung der Innovationskraft in der humanitären Logistik mit Hilfe von Forschung.
- Entwicklung und Durchführen von Trainingsmaßnahmen in (für) humanitärer Logistik für bzw. bei Hilfsorganisationen.
- Logistische Beratung oder Durchführung logistischer Leistungen (Dienstleistungen) für durch die Allgemeinheit geförderte Organisationen.
- Finanzielle Unterstützung für durch die Allgemeinheit geförderte Organisationen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
- Forschung und Ausübung von Tätigkeiten im Feld des Katastrophenschutzes unter Einbeziehung der Leichter-als-Luft- und anderer Technologien.
- Die Verbesserung der Koordination und Kooperation zwischen humanitären Logistik-Akteuren durch das Sammeln, Aufbereiten und Verteilen von Informationen.
- Die Bildung von Netzwerken.
§ 3 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Es gibt ordentliche Mitgliedschaften, Fördermitgliedschaften und Ehrenmitgliedschaften. Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen. Wird durch die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschlossen, besteht das Recht auf Sonderkündigung der Mitgliedschaft. Die Sonderkündigung muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden innerhalb von drei Wochen nach Beschlussfassung ausgesprochen werden. Bereits an den Verein geleistete Mitgliedsbeiträge müssen nicht erstattet werden.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(1) Bei der Aufnahme in den Verein kann eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben werden. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
(2) Die Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitrags- und Umlagenordnung festgesetzt.
(3) Eine Umlage und die Erhöhung von Mitgliedsbeiträgen können nur für das Folgejahr beschlossen werden, so dass es jedem Mitglied möglich ist den Verein vor Wirksamwerdens der Beschlüsse zu verlassen.
(4) Die maximale Höhe einer Umlage beträgt das 2,5-fache des jeweiligen Mitgliedsbeitrages.
(5) Die Aufnahmegebühr wird durch den Vorstand festgelegt und richtet sich nach dem jeweiligen Prüfungsumfang für die Aufnahme. Die Höhe der Aufnahmegebühr kann im Vorhinein erfragt werden.
(6) Bei der Höhe von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen kann zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden werden.
(7) Ehrenmitglieder und Gründungsmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(8) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, dem Vorstand für Such- und Rettungslogistik, dem Vorstand für Finanzen (dem Kassenwart), und dem Schriftführer..
(2) Die Vertretung im Sinne des § 26 BGB obliegt den Vorstandsmitgliedern. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Vorstandssitzungen können vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch Email, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(7) Der Vorstand und die Gremien des Vereins können für ihre Tätigkeiten eine angemessene Vergütung sowie Aufwandsentschädigungen und/oder einen Auslagenersatz erhalten.
(8) Der Vorstand ist dazu berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Email oder Post unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Email-Adresse oder Postanschrift gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und entscheidet z. B. auch über a) Gebührenbefreiungen, b) Aufgaben des Vereins, c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, d) Beteiligung an Gesellschaften, e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 100.000 €, f) Mitgliedsbeiträge, g) Satzungsänderungen, h) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt unabhängig von der (ohne Rücksicht auf die) Anzahl (Zahl) der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Gründungsmitglieder verfügen über zwei Stimmen auf der Mitgliederversammlung. Ehren- und Fördermitglieder sowie Mitglieder unter 18 Jahren haben kein aktives und kein passives Wahlrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt und nicht auf andere Mitglieder übertragen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann auch mittels elektronischer Signatur erfolgen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach vorzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Einladungsfrist beträgt in diesem Fall sechs Wochen.(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein Streetkids International e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Humanitarian Logistics Organisation e.V.
Hamburg, Deutschland
E-Mail ahoi @humanilog.org
Telefon +49 40 228686750